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Reisebedingungen

Nachfolgend die rechtlichen Grundlagen die das Vertragsverhältnis das durch eine Buchung bei Alpintours Montaneo zustande kommt, bestimmen. Der bei den Reisebeschreibungen enthaltene Absatz Anforderungen und oder technische Schwierigkeiten bzw. Schwierigkeiten sind wesentliche Bestandteile des Vertrages zwischen dem Teilnehmer und Alpintours Montaneo. Bitte prüfen Sie in Ihrem eigenen Interesse diese Informationen sorgfältig, bevor Sie sich für eine Reiseanmeldung entscheiden.
Darüber hinaus gelten die nachfolgenden Reisebedingungen, in denen die beiderseitigen Rechte und Pflichten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zusammengefasst sind.

1. TEILNEHMER

Jeder der den in der jeweiligen Reisebeschreibung genannten Anforderungen gewachsen sowie entsprechend ausgerüstet und körperlich und geistig gesund ist kann teilnehmen. Kursleiter sind berechtigt, zu Beginn und noch während des Kurses oder der Reise einen Teilnehmer, der erkennbar diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ganz oder teilweise vom Veranstaltungsprogramm auszuschließen. Soweit sich Alpintours Montaneo dadurch Aufwendungen erspart wird dem Teilnehmer deren Wert erstattet. Wir raten dringend vor jedem Kurs und jeder Reise besonders bei Fernreisen und Expeditionen zuvor einen Arzt zu konsultieren.

2. ZAHLUNGEN

Mit der schriftlichen Bestätigung Ihrer Anmeldung durch uns ist die Buchung für Sie und für uns verbindlich. Auf die Ihnen gleichzeitig zugehende Rechnung einschließlich Reisesicherungsschein ist innerhalb von 14 Tagen eine Anzahlung in Höhe von 20 Prozent des Reisepreises fällig. Sollte eine Vereinbarung nicht getroffen sein, ist der Betrag spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn fällig oder bei Tagestouren vor Ort zu begleichen. Die Reiseunterlagen werden Ihnen unverzüglich nach Zahlungseingang ausgehändigt. Bei Tagesveranstaltungen ohne Übernachtung mit einer Dauer bis zu 24 Stunden und einem Reisepreis bis maximal 150 € ist der gesamte Reisepreis nach Zugang der Rechnung oder spätestens 14 Tage vor dem Termin fällig, bei Barzahlung wird der Reisepreis vor Ort fällig.

Leistet der Reiseteilnehmer die Gesamtzahlung, Anzahlung und.- oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist Alpintours Montaneo berechtigt nach Mahnung mit Fristsetzung, vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 8 der Reisebedingungen zu belasten. Umbuchungen sind nur bis spätestens 46 Tage, im Alpenraum bis spätestens 21 Tage vor Reisebeginn möglich. Voraussetzung für eine Umbuchung ist in jedem Fall, dass dem Wunsch des Teilnehmers entsprochen werden kann. Für Umbuchungen die vom Teilnehmer veranlasst sind, müssen wir eine Bearbeitungsgebühr von 40€ pro Person berechnen. Alpintours Montaneo behält sich außerdem die Weiterberechnung von Kosten vor, wenn welche durch die Umbuchung entstanden sind. Bei Tagestouren mit Barzahlung ist der Gesamtbetrag am Tag der Reise vor Ort zu bezahlen.

3. UNSERE LEISTUNGEN

Der Umfang unserer Leistungen ergibt sich aus unseren Beschreibungen und Abbildungen in den Publikationen (Print, Digital) von Alpintours Montaneo und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung es sei denn, mit dem Reiseteilnehmer wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Nebenabreden die den Umfang der vertraglichen Leistungen ändern, müssen aus Gründen der Beweissicherung schriftlich bestätigt werden.

Alpintours Montaneo behält sich ausdrücklich das Recht vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Publikationen (Print, Digital) zu erklären, über die der Reiseteilnehmer vor der Buchung informiert wird. Änderungen oder Abweichungen von den Publikationen während der Reise sind aufgrund der Art einer Berg.- Trekking-, Erlebnis oder Expeditionsreise jederzeit möglich, da aufgrund von Straßenverhältnissen, Wettereinbrüchen, behördlicher Willkür, Schwierigkeiten mit örtlichen Transportmitteln, höhere Gewalt u. a. der in der Beschreibung angegebene Reiseverlauf nicht garantiert werden kann. Die Beschreibungen stellen insofern auch nur den geplanten Reise.- Tourenverlauf dar, ohne den genauen Ablauf im Detail zu garantieren.

Die Leiter der Touren, Ausbildung, Trekkings, Erlebnissen und Reisen sind in der Regel qualifizierte Bergführer, International Mountainleader, Bergwanderführer oder ähnlich qualifiziert. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Falls Sie eine gebuchte Leistung aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig beenden bzw. unterbrechen müssen, ohne dass dies von Alpintours Montaneo zu vertreten ist, gehen die dadurch entstehenden Mehrkosten zu Ihren Lasten.

4. PREISÄNDERUNGSVORBEHALT VOR VERTRAGSABSCHLUSS

Die Preisangaben in allen Publikationen der Alpintours Montaneo sind bindend. Alpintours Montaneo behält es sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung des Reisepreises insbesondere zu erklären, falls sich die Beförderungskosten und.- oder die Abgaben für bestimmte Leistungen wie z.B. Flughafengebühren erhöht haben und.- oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse eingetreten ist. Über die Gründe und den Umfang der Reisepreisänderung wird der Kunde vor der Buchung zeitnah informiert.

5. MINDESTTEILNEHMERZAHL

Kurse, Führungen, Flugreisen und sonstige gebuchte Leistungen können grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn die angegebene Mindestteilnehmerzahl erreicht wird. Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, ist Alpintours Montaneo berechtigt, vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt ist spätestens am 20. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Reiseteilnehmer gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat Alpintours Montaneo unverzüglich vom geltenden Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reiseteilnehmer die auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen unverzüglich zurück. Darüber hinausgehende Aufwendungen wie z. B. für Impfungen, Visa oder Bahn - Flugtickets können nicht übernommen werden. Alpintours Montaneo ist aber bemüht, auch bei nicht erreichen der Mindestteilnehmerzahl die geplante Reise durchzuführen, sofern dies wirtschaftlich vertretbar ist.

6. DOKUMENTE UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN

Alpintours Montaneo haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reiseteilnehmer die Alpintours Montaneo  mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Alpintours Montaneo die Verzögerung oder den Nichtzugang zu vertreten hat. Der Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften auf seine Kosten selbst verantwortlich. Hierzu gehört auch die Einhaltung von Terminvorgaben gegenüber dem Reiseteilnehmer im Zusammenhang mit der Beantragung von Visa und Permits, sofern diese von Alpintours Montaneo für den Reiseteilnehmer eingeholt werden. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden sollten. Sofern es Alpintours Montaneo möglich ist, werden die Kunden von wichtigen Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informiert.

7. LEISTUNGS.- UND PREISÄNDERUNGEN

Änderungen von wesentlichen Reiseleistungen des vereinbarten Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von Alpintours Montaneo nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Alpintours Montaneo ist verpflichtet, den Reisenden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrunds zu informieren. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reiseteilnehmer berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Alpintours Montaneo in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus dem Angebot anzubieten.

Der Reiseteilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von Alpintours Montaneo über die erhebliche Änderung der wesentlichen Reiseleistung oder die Absage der Reise gegenüber Alpintours Montaneo geltend zu machen. Alpintours Montaneo behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern: Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann Alpintours Montaneo den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt.

Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 Prozent ist der Reiseteilnehmer berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Alpintours Montaneo in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reiseteilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von Alpintours Montaneo über die Preiserhöhung dieser gegenüber geltend zu machen.

8. RÜCKTRITT

Sie können jederzeit vor Reisebeginn durch Erklärung gegenüber Alpintours Montaneo von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich an Alpintours Montaneo erfolgen. Bei Rücktritt kann Alpintours Montaneo, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, anstelle der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung die nachfolgend aufgeführte prozentuale Entschädigung, bezogen auf den Gesamtpreis der Leistung in Rechnung stellen:

Veranstaltungen im Alpenraum
Bei Rücktritt vor Reisebeginn

bis zum 45. Tag 25 %

ab 44. - 31. Tag 35 %

ab 30. - 15. Tag vor Reiseantritt 50 %

14. - 10. Tag vor Reiseantritt 80 %

09. Tag bis Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 100 %

Fernreisen
Bei Rücktritt vor Reisebeginn


Bis zum 45. Tag 30 % 

ab 44. - 31. Tag 40 %

ab 30. - 15. Tag 55 %

14. - 10. Tag vor Reiseantritt 80%

09. Tag bis Abreisetag oder bei Nichtantritt der Reise 100 %

Dem Reiseteilnehmer bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, vermittelt Alpintours Montaneo einen Charterflug oder Linienflug zu Sondertarifen, müssen die Storno-Gebührensätze der jeweiligen Fluggesellschaft zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr angewandt werden, die dem Reiseteilnehmer auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Der Aufwendungsanspruch kann bis 100 Prozent der Flugkosten betragen.

Übernachtung im Schlummerfass

Bei Buchung einer Übernachtung im Schlummerfass ist eine kostenfreie Stornierung nicht möglich. Ab dem Tag der Buchung sind bei Nichtanreise 100% Storno Gebühr fällig.

Gutscheine: alle von Alpintours Montaneo ausgestellten Gutschein sind ab dem Ausstellungsdatum 12 Monate gültig.

Schneeschuhtouren:

Sollte eine gebuchte Schneeschuhtour aufgrund Schneemangels nicht als Schneeschuhtour durchgeführt werden können, wird die gebuchte Tour als Winterwanderung oder Bergtour durchgeführt, somit ist eine Stornierung aufgrund Schneemangels nicht möglich.

9. KÜNDIGUNG WEGEN HÖHERER GEWALT

Ein Rücktritt vor Reisebeginn ist für den Reisenden bei Vorliegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände gem. § 651 h I, III BGB,  für den Reiseveranstalter gem. § 651 h IV 1 Nr. 2 BGB möglich. Nach Reiseantritt kann nur noch der Reisende unter den Voraussetzungen des § 651 l BGB kündigen.

Bei Wetterbedingten Warnungen und der dadurch entstehenden Absage der gebuchten Reise bzw. Tour, erhält der Teilnehmer eine Gutschrift in Höhe der geleisteten Bezahlung, von Alpintours Montaneo. Diese Gutschrift ist 24 Monate, gerechnet vom Zahlungseingangstag gültig.

10. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN

Nimmt der Reiseteilnehmer einzelne Reiseleistungen die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise), nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Alpintours Montaneo wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

11. GEWÄHRLEISTUNG

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der
Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweisgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

12. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG

Die vertragliche Haftung von Alpintours Montaneo für Schäden, die nicht Körper- oder Gesundheitsschäden sind, ist auf den Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die deliktische Haftung von Alpintours Montaneo für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise.

Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche in Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Abkommen bleiben von den Beschränkungen unberührt. Alpintours Montaneo haftet in gleicher Weise auch für ihre Erfüllungsgehilfen. Ein Schadenersatzanspruch gegen Alpintours Montaneo ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

13. MITWIRKUNGSPFLICHT

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Bergführer, oder andere Qualifizierte Reiseleiter und Agenturen sind nicht befugt und nicht von Alpintours Montaneo bevollmächtigt vom Reiseteilnehmer geltend gemachte Ansprüche mit Wirkung gegen Alpintours Montaneo anzuerkennen.

14. ERHÖHTES RISIKO IM GEBIRGE UND BEI AUSLANDSREISEN

Alle Reisen, Kurse und Leistungen werden von Alpintours Montaneo gewissenhaft vorbereitet. Alpintours Montaneo kann aber keine Garantie für Gipfel- oder vorgestellte Reiseerfolge geben. Vielen der von uns angebotenen Reisen und Kurse haftet ein Hauch von Abenteuer, Risiko und Ungewissheit an. Dies macht nicht zuletzt ihren besonderen Reiz aus. Daran sollten Sie aber vor der Buchung denken und mit diesem Bewusstsein teilnehmen. Wir sind sicher, dass Sie dann die gebuchte Reise in bester Erinnerung behalten. Bei sämtlichen Kursen, Führungen, Trekkings, Touren, Reisen und Expeditionen ist zu beachten, dass gerade im Bergsport ein erhöhtes Unfall- und Verletzungsrisiko besteht (Absturzgefahr, Lawinen, Steinschlag, Spaltensturz, Höhenkrankheit, Kälteschäden etc.), das auch durch umsichtige und fürsorgliche Betreuung der von Alpintours Montaneo eingesetzten Bergführer, Bergwanderführer, Guides und anderen qualifizierten Reisleitern nicht vollkommen reduziert und ausgeschlossen werden kann.

Auch ist zu beachten, dass im Gebirge, vor allem in abgelegenen Regionen, aufgrund technischer oder logistischer Schwierigkeiten nur in sehr eingeschränktem Umfang Rettungs- und.- oder medizinische Behandlungsmöglichkeiten gegeben sein können, so dass auch kleine Verletzungen oder Zwischenfälle schwerwiegende Folgen haben können. Hier wird von jedem Teilnehmer ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und Umsichtigkeit, eine angemessene eigene Tourenvorbereitung, aber auch ein erhöhtes Maß an Risikobereitschaft vorausgesetzt. Es wird dem Kunden deshalb dringend empfohlen, sich intensiv (z. B. durch einschlägige alpine Fachliteratur) mit den Anforderungen und Risiken auseinanderzusetzen, die mit dem von ihm gebuchten Programm verbunden sein können. Bei sämtlichen Reisen außerhalb des Alpengebietes erfolgt die Teilnahme im Hinblick auf den bergsteigerischen Teil der Reiseveranstaltung auf der Basis als selbstständiger Bergwanderer, Bergsteiger.

Je nach Tourenziel (z. B. bei Expeditionen und Trekkingtouren) kann dabei die eigentliche Bergbesteigung entsprechend der jeweiligen Reiseausschreibung nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Reiseleistung sein. Die außeralpinen Reisen von Alpintours Montaneo führen häufig in abgelegene und wenig erschlossene, zum Teil wilde Regionen mit entsprechend unterentwickelter Infrastruktur und gelegentlich auch schwierigen Wetterbedingungen. In diesen Gebieten müssen aber auch lokale Transportmittel wie z.B. Flugzeuge, Busse, Fähren und.-oder sonstige Fahrzeuge benutzt werden, die im Einzelfall nicht europäischen Sicherheitsmaßstäben entsprechen, für die es aber keine Alternativen gibt. Dadurch können sich teilweise erhebliche Transportrisiken ergeben, auf die Alpintours Montaneo keinen Einfluss hat. Auch insoweit muss deshalb der Reiseteilnehmer eine entsprechende Risikobereitschaft mitbringen. Sollten Sie Fragen zum Gefahren- und Risikopotenzial einer Reise haben, bitten wir Sie, sich vor Abschluss des Reisevertrages mit Alpintours Montaneo in Verbindung zu setzen.

15. AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN UND VERJÄHRUNG

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Alpintours Montaneo geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach dem geltenden Pauschalreisegesetz §§ 651 A FF.BGB verjähren in einem Jahr, sofern es sich nicht um Körper- oder Gesundheitsschäden handelt und.- oder der Schaden nicht grob fahrlässig von Alpintours Montaneo, ihren gesetzlichen Vertretern und.- oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

16. Fotos und Videos welche von unseren Bergführern, Gruppen.- und.- oder Reiseleitern oder von anderen Teilnehmern im Rahmen unserer Angebote, Touren und Reisen gemacht werden, können allen Teilnehmern durch Alpintours Montaneo zugängig und für private Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Alle Fotos und Videos können für Werbezwecke durch Alpintours Montaneo, auf der Homepage, in Printmedien und für Social Media Marketing verwendet werden. Sollte ein Teilnehmer die Verwendung auschließen wollen, muss dies Alpintours Montaneo schriftlich mitgeteilt werden. Wenn keine Mitteilung erfolgt, geht Alpintours Montaneo davon aus dass Sie mit der Veröffentlichung und derer Verwendung einverstanden sind. Die Rechte für die Fotos liegen beim Fotografen.

17. INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER DIE IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN LUFTFAHRTUNTERNEHMENS

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Reiseteilnehmer über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reiseteilnehmer die  Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird (werden). Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Reisenden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die entsprechend der EU-Verordnung erstellte "Black List" ist über die Internetseite von Alpintours Montaneo unter www.montaneo.de oder direkt unter http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar.

18. GERICHTSSTAND

Der Reiseteilnehmer kann Alpintours Montaneo nur an Ihrem Sitz verklagen. Für Klagen von Alpintours Montaneo gegen den Reiseteilnehmer ist der Wohnsitz des Reiseteilnehmers maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Kaufleute oder gegen Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist für den Gerichtsstand der Sitz von Alpintours Montaneo.

19. VERANSTALTER UND VERSICHERUNGSPARTNER

Veranstalter ist Alpintours Montaneo Alexander Grotz Stellenweg 21 87459 Pfronten

Versicherungsschutz zur Reiseinsolvenzversicherung besteht über die R+V Versicherung.

20. Personenschäden welchen Gästen entstehen die im Schlummerfass übernachten und sich aufgrund verschiedenster Wetterverhältnissen z.b: Schnee, Eis, Regen auf dem Grundstück verletzen sind von der der Haftung ausgeschlossen.